§ 8a BImSchG und kein Ende in Sicht?

Die Regelung des § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zielt darauf ab, durch die Ermöglichung vorzeitigen (Bau-)Beginns eine beschleunigte Realisierung von Investitionsvorhaben zu fördern.

Nach zwei auf dieser Grundlage bereits erteilten Zulassungen, die die Rodung eines Teils des künftigen Betriebsgeländes sowie die Vorbereitung bzw. Einebnung des Baugrundes betrafen, liegt der nunmehr dritte Antrag der Fa. Tesla auf Zulassung vorzeitigen Beginns dem Landesamt für Umwelt vor. Dieser Antrag betrifft die Fundamenterrichtung.

Wie unlängst bekannt wurde, soll dieser weitere Antrag zwischenzeitlich ruhend gestellt worden sein, da weitere Unterlagen nachgereicht werden sollen.

Die dadurch eingetretene Atempause sollte von allen Beteiligten als Chance gesehen werden. Als Chance, die bisherige Vorgehensweise zu überdenken und ein Verfahren zu entschleunigen, dessen Umsetzungsgeschwindigkeit außer Relation zu der Dimension des Vorhabens und den für seine umwelt- und sozialverträgliche Realisierung erforderlichen Planungsschritten steht.

Hierzu zählt auch die Erkenntnis, dass jedenfalls bei einem Vorhaben von der Dimension der Tesla-Gigafactory von den Möglichkeiten vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG nur äußerst maßvoll Gebrauch gemacht werden darf.

Denn bei allem Streben nach möglichst schneller Realisierung genehmigungspflichtiger Investitionsvorhaben dürfen auf der Grundlage des § 8a BImSchG nicht beliebig vollendete Tatsachen geschaffen werden. Und es darf auch nicht verkannt werden, dass bereits die Zulassung vorzeitigen Beginns für ein Vorhaben die Genehmigungsbehörde faktisch einem erhöhten Genehmigungsdruck aussetzt.

Maßgebend muss daher der Schutzzweck des eigentlichen Genehmigungsverfahrens sein, der keinesfalls unterlaufen werden darf. Je weiter eine Zulassung vorzeitigen Beginns reichen soll, desto höher sind daher die Anforderungen, die insbesondere an die Prüfungstiefe der Behörde sowie die Qualität der eingereichten Unterlagen zu stellen sind. Zudem kommen nur Maßnahmen in Betracht, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess im Genehmigungsverfahren nicht unangemessen belastet.

Gerade bei komplexen Großvorhaben müssen Zulassungen nach § 8a BImSchG daher auf die absolute Anfangsphase der Vorhabenrealisierung beschränkt bleiben. Im Fall der Tesla-Gigafactory ist diese Anfangsphase spätestens jetzt, nach erfolgter Planierung des Baugrundes, verlassen.

Wir fordern das Landesamt für Umwelt daher auf,

  • von weiteren Zulassungen auf der Grundlage von § 8a BImSchG Abstand zu nehmen;
  • der Schaffung vollendeter Tatsachen nicht weiter Vorschub zu leisten;
  • für die gebotene Entschleunigung des Verfahrens Sorge zu tragen.