Lange oder gar überlange Verfahrensdauern sind fraglos ein Übel – vor allem für Investoren. Wie sich am Beispiel Tesla zeigt, sind umgekehrt die Folgen einer unverhältnismäßigen Verfahrensbeschleunigung jedoch noch weitaus fataler – für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner in der Region, für Natur und Umwelt, für die Allgemeinheit.
§ 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht es im Interesse der Beschleunigung von Investitionen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren mit Maßnahmen zur Errichtung einer Anlage begonnen werden kann. Schon um dem Schutzzweck des eigentlichen Genehmigungsverfahrens nicht zuwiderzulaufen, kann mit dieser Regelung jedoch nicht nach Belieben verfahren werden.
Insbesondere dürfen auf der Grundlage des § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, denn andernfalls wäre die verfahrensführende Verwaltungsbehörde schon allein aufgrund der vorherigen Zulassung(en) einem unzulässigen Genehmigungsdruck ausgesetzt.
Und vor allem muss mit einer Genehmigungserteilung gerechnet werden können, also eine positive Genehmigungsprognose bestehen.
Beide Voraussetzungen wurden und werden bei dem Tesla-Vorhaben anscheinend eklatant missachtet.
Bereits mit der am 13. Juli 2020 erteilten vierten Zulassung vorzeitigen Beginns wird nahezu vollständig die Errichtung des Rohbaus der Fabrik ermöglicht, soweit Gebäude betroffen sind, für die Gründungs- und Fundamentarbeiten oberhalb des Grundwasserleiters ausreichen. Es gibt wohl wenig, was mehr Genehmigungsdruck verschafft, als die weitgehende bauliche Realisierung eines Vorhabens – jedenfalls wenn es sich um ein Vorhaben in der Dimension einer Gigafactory handelt.
Und auch die nun schon mehrfach ausgestellte positive Genehmigungsprognose gibt Anlass zu berechtigten Zweifeln: Der Umstand, dass für einzelne Gebäude der geplanten Fabrik Pfahlgründungen erforderlich sind, war nicht von Beginn an Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die zunächst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Antragsunterlagen Teslas sahen derartige Maßnahmen nicht vor. Die nachträgliche Änderung des Genehmigungsantrags hat eine erneute Auslegung der Antragsunterlagen und ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gemacht. Allein dies verdeutlicht, dass es sich bei den vorgenommenen Änderungen um wesentliche Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben handelt. Wenn nun aber das Vorhaben in der zunächst beabsichtigten Form nicht realisierbar war, wie hat die Genehmigungsbehörde dann hierfür eine positive Genehmigungsprognose ausstellen können?
Dem Vernehmen nach hat Tesla zwischenzeitlich bereits die nunmehr fünfte Zulassung vorzeitigen Beginns beantragt. Diese soll auch die Errichtung von Gebäuden umfassen, die auf Fundamenten mit Pfählen errichtet werden sollen. Dies hätte zur Folge, dass in den Grundwasserleiter eingegriffen wird – ein Unding in einem Trinkwasserschutzgebiet (und weite Teile des Vorhabengeländes liegen im Trinkwasserschutzgebiet) und zudem angesichts der fragilen Wassersituation der Region auch ansonsten nicht zu verantworten.
Nachdem unsere bisherigen Appelle ungehört geblieben sind, fordern wir das Landesamt für Umwelt daher nochmals eindringlich auf,
- keine weitere Zulassung auf der Grundlage von § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erteilen;
- der Schaffung vollendeter Tatsachen nicht weiter Vorschub zu leisten;
- für die zwingend erforderliche Entschleunigung des Verfahrens Sorge zu tragen, um mit der gebotenen und in sonstigen Verfahren üblichen Prüfungstiefe den Antrag beurteilen zu können.
Denn im Ergebnis bleibt es dabei: Das geplante Vorhaben lässt sich am gewählten Standort weder umwelt- noch sozialverträglich realisieren.